K16: Änderung der Kommunalverfassung (2001)

Aus Beschlussdatenbank der SPD Schleswig-Holstein
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Gremium: Landesparteitag
Sitzung: Landesparteitag Norderstedt 2001
Bezeichnung: K16
Antragsteller: Kreisverband Flensburg


Beschluss: Überwiesen an Landtagsfraktion

3) Hauptamtliche Stadträtinnen und Stadträte

3.1 Die Wahl der hauptamtlichen Stadträtinnen und Stadträte durch die Ratsversammlung bleibt erhalten.

3.2. Es muss sichergestellt werden, dass die Ratsversammlung auf die Sachgebietszuweisung für die von ihr zu wählenden Stadträtinnen und Stadträte gestaltenden Einfluss ausüben kann. Die Rechte der Ratsversammlung werden da durch gestärkt, dass sie zukünftig mit der Mehrheit ihrer Mitglieder den Geschäftskreis der der hauptamtlichen Stadträtinnen und Stadträte festlegen kann.

3.3. Durch entsprechende Ausgestaltung der Arbeits- und Gestaltungsmöglichkeiten der Stadträtinnen und Stadträte müssen die Informationsmöglichkeiten für das Ehrenamt ausgebaut werden. Das Ehrenamt muss die Möglichkeit erhalten, da durch zu einer qualifizierteren Entscheidungsvorbereitung in Sachfragen zu kommen. Stadträtinnen und Stadträte müssen darum zukünftig berechtigt sein, abweichende Meinungen in Angelegenheiten ihres Geschäftsbereiches vorzutragen. Außerdem müssen sie zukünftig berechtigt und auf Verlangen eines Ausschusses in Angelegenheiten ihres Geschäftsbereiches verpflichtet sein, an dessen Sitzung teil zunehmen. Das gleiche gilt für Sitzungen der Ratsversammlung.


10) Durch ergänzende Regelungen der neuen Kommunalverfassung muss entsprechend dem Beispiel der nordrhein-westfälischen Kommunalverfassung sichergestellt werden, dass die kollegialen Elemente in der Verwaltungsführung verstärkt werden. Es muss sichergestellt werden, dass die Grundsätze der Organisation, die Planung von Verwaltungsaufgaben mit besonderer Bedeutung, die Aufstellung des Haushaltsplanes und die Grundsätze der Personalführung gemeinschaftliche beraten werden.