K7: Kommunalverfassungsreform (1993)

Aus Beschlussdatenbank der SPD Schleswig-Holstein
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Gremium: Landesparteitag
Sitzung: Landesparteitag Kiel 1993
Bezeichnung: K7
Antragsteller: Ortsverein Rellingen


Beschluss: Überwiesen an Landtagsfraktion

Der Landesparteitag möge beschließen:


Die SPD-Landtagsfraktion wird aufgefordert, bei der Verabschiedung der zweiten Stufe der Kommunalverfassungsreform folgende Grundsätze in die entsprechenden Gesetze aufzunehmen:

  1. Mitglieder der Gemeindevertretung / des Kreistages, die an der Teilnahme einer Sitzung verhindert sind, dürfen vertreten werden.
  2. Es muß möglich sein, daß in den Ausschüssen die Zahl der bürgerlichen Mitglieder die der GemeindevertreterInnen / Kreistagsabgeordneten übersteigt.
    Alternativ (Hilfsantrag):
    Die gesetzliche Bestimmung, wonach die Zahl der bürgerlichen Mitglieder die der GemeindevertreterInnen nicht übersteigen darf, gilt nicht entsprechend für kommunale Zweckverbände, Schulleiterwahlausschüsse und Schulpflegschaften.
  3. Die Verteilung von Ämtern und Mandaten erfolgt nicht mehr nach dem Höchstzahlverfahren (d’Hondt), sondern nach dem Proporzverfahren (Hare/Niemeyer).
  4. Alle Parteien, die den Einzug in die Gemeindevertretung geschafft haben, erhalten in der weise ein Grundmandat‚ daß die Ausschußsitze global entsprechend der Sitzverteilung in der Gemeindevertretung vergeben werden, wobei über ein Zugriffsverfahren die Verteilung in den einzelnen Ausschüssen indirekt erfolgt.
  5. Es wird verbindlich festgelegt, daß alle gemeindlichen Ausschüsse grundsätzlich öffentlich tagen.
  6. Überall dort, wo nicht das Regierungs-/Oppositionsmodell gilt, sind die Magistratssitzungen grundsätzlich öffentlich.
  7. Die Amtszeit der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters entspricht unabhängig von der Frage, ob es sich um die erste oder eine weitere Amtszeit handelt, der Dauer der Legislaturperiode.
    Alternativ (Hilfsantrag):
    Die Amtszeit der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters wird unabhängig von der Frage, ob es sich um die erste oder eine weitere Amtszeit handelt, einheitlich geregelt.
  8. Das bisherige Wahlverfahren für BürgermeisterInnen und LandrätInnen durch die Gemeindevertretungen und Kreistage wird beibehalten.
  9. Bei den Kommunalwahlen wird die Möglichkeit des Kumulierens und Panaschierens nicht eröffnet.
  10. Den Parteien muß es ermöglicht werden, Parteilose auf ihrer Liste kandidieren zu lassen.