U5: Fracking (2014): Unterschied zwischen den Versionen
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Es darf in Deutschland keine Gasförderung in Form des unkonventionellen Frackings unter Einsatz von umwelt-, gesundheits- und wassergefährdenden Substanzen geben. Wir begrüßen das Eckpunktepapier von Umweltministerin Hendricks und Wirtschaftsminister Gabriel als einen Schritt in die richtige Richtung. Laut diesem Papier werden unkonventionelle Fracking-Vorhaben aus Schiefer- und Kohleflözgestein oberhalb von 3.000 Metern durch das Wasserhaushaltsgesetz bis mindestens Ende des Jahres 2021 verboten. | Es darf in Deutschland keine Gasförderung in Form des unkonventionellen Frackings unter Einsatz von umwelt-, gesundheits- und wassergefährdenden Substanzen geben. Wir begrüßen das Eckpunktepapier von Umweltministerin Hendricks und Wirtschaftsminister Gabriel als einen Schritt in die richtige Richtung. Laut diesem Papier werden unkonventionelle Fracking-Vorhaben aus Schiefer- und Kohleflözgestein oberhalb von 3.000 Metern durch das Wasserhaushaltsgesetz bis mindestens Ende des Jahres 2021 verboten. | ||
Allerdings fordern wir weitergehende Regelungen im Rahmen einer Änderung des | Allerdings fordern wir weitergehende Regelungen im Rahmen einer Änderung des Bergbaurechts, damit vorhandene Schlupflöcher beim unkonventionellen Fracking geschlossen werden: | ||
Bergbaurechts, damit vorhandene Schlupflöcher beim unkonventionellen Fracking | # Ausnahmsloses Verbot von unkonventionellem Fracking aus Schiefer- und Kohleflözgestein ohne Höhenbegrenzung, da es für die 3.000-Meter-Regelung keine naturwissenschaftliche Grundlage gibt. | ||
geschlossen werden: | # Das Verbot von unkonventionellem Fracking muss dauerhaft gelten, da Trinkwasser- und Gesundheitsschutz absoluten Vorrang vor wirtschaftlichen Interessen haben müssen. | ||
# Ein Verbot von Erprobungsmaßnahmen, da diese nur sinnvoll wären, wenn ein Einstieg ins unkonventionelle Fracking nicht ausgeschlossen werden soll. | |||
Kohleflözgestein ohne Höhenbegrenzung, da es für die 3.000-Meter-Regelung keine | |||
naturwissenschaftliche Grundlage gibt. | |||
Gesundheitsschutz absoluten Vorrang vor wirtschaftlichen Interessen haben müssen. | |||
ins unkonventionelle Fracking nicht ausgeschlossen werden soll. |
Aktuelle Version vom 13. Oktober 2014, 13:25 Uhr
Gremium: Landesparteitag |
Sitzung: Landesparteitag Lübeck 2014 |
Bezeichnung: U5 |
Antragsteller: Kreisverband Pinneberg
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Beschluss: Überwiesen an Landesparteirat |
Es darf in Deutschland keine Gasförderung in Form des unkonventionellen Frackings unter Einsatz von umwelt-, gesundheits- und wassergefährdenden Substanzen geben. Wir begrüßen das Eckpunktepapier von Umweltministerin Hendricks und Wirtschaftsminister Gabriel als einen Schritt in die richtige Richtung. Laut diesem Papier werden unkonventionelle Fracking-Vorhaben aus Schiefer- und Kohleflözgestein oberhalb von 3.000 Metern durch das Wasserhaushaltsgesetz bis mindestens Ende des Jahres 2021 verboten.
Allerdings fordern wir weitergehende Regelungen im Rahmen einer Änderung des Bergbaurechts, damit vorhandene Schlupflöcher beim unkonventionellen Fracking geschlossen werden:
- Ausnahmsloses Verbot von unkonventionellem Fracking aus Schiefer- und Kohleflözgestein ohne Höhenbegrenzung, da es für die 3.000-Meter-Regelung keine naturwissenschaftliche Grundlage gibt.
- Das Verbot von unkonventionellem Fracking muss dauerhaft gelten, da Trinkwasser- und Gesundheitsschutz absoluten Vorrang vor wirtschaftlichen Interessen haben müssen.
- Ein Verbot von Erprobungsmaßnahmen, da diese nur sinnvoll wären, wenn ein Einstieg ins unkonventionelle Fracking nicht ausgeschlossen werden soll.