IR10 Reform der vorsätzlichen Tötungsdelikte im StGB (2011)
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Gremium: Landesparteitag |
Sitzung: Landesparteitag Husum 2011 |
Bezeichnung: IR10 |
Antragsteller: Jusos Schleswig-Holstein
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Beschluss: Überwiesen an Landesparteirat |
Die SPD Landesgruppe SH im Bundestag wird dazu aufgefordert eine Reform der vorsätzlichen Tötungsdelikte im Abschnitt des Besonderen Teils im Strafgesetzbuch anzustreben. Insbesondere ist er so zu fassen, dass darin nicht mehr die von den Nationalsozialisten vereinnahmte Tätertypenlehre zum Ausdruck kommt.
- Hierfür soll der § 211 StGB gestrichen werden.
- In § 212 Abs. 2 StGB soll zwischen „Fällen“ und „ist“ ,(Mord)‘ eingefügt werden.
- § 212 StGB soll um den Abs. 3 erweitert werden: „(3) Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn jemand aus
- Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
- heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
- um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet.“