IR10 Reform der vorsätzlichen Tötungsdelikte im StGB (2011): Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
Julia (Diskussion | Beiträge) (Die Seite wurde neu angelegt: „{{Beschluss |Gremium =Landesparteitag |Gliederung =Landesverband Schleswig-Holstein |Sitzung =Landesparteitag Husum 2011 |Nr …“) |
Julia (Diskussion | Beiträge) Keine Bearbeitungszusammenfassung |
||
Zeile 13: | Zeile 13: | ||
* Hierfür soll der § 211 StGB gestrichen werden. | * Hierfür soll der § 211 StGB gestrichen werden. | ||
* In § 212 Abs. 2 StGB soll zwischen „Fällen“ und „ist“ ,(Mord)‘ eingefügt werden. | * In § 212 Abs. 2 StGB soll zwischen „Fällen“ und „ist“ ,(Mord)‘ eingefügt werden. | ||
* § 212 StGB soll um den Abs. 3 erweitert werden: „(3) Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn jemand aus | * § 212 StGB soll um den Abs. 3 erweitert werden:<br /> „(3) Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn jemand aus | ||
** Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, | ** Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, | ||
** heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder | ** heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder | ||
** um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet.“ | ** um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, <br />einen Menschen tötet.“ |
Aktuelle Version vom 4. April 2013, 15:16 Uhr
Gremium: Landesparteitag |
Sitzung: Landesparteitag Husum 2011 |
Bezeichnung: IR10 |
Antragsteller: Jusos Schleswig-Holstein
|
Beschluss: Überwiesen an Landesparteirat |
Die SPD Landesgruppe SH im Bundestag wird dazu aufgefordert eine Reform der vorsätzlichen Tötungsdelikte im Abschnitt des Besonderen Teils im Strafgesetzbuch anzustreben. Insbesondere ist er so zu fassen, dass darin nicht mehr die von den Nationalsozialisten vereinnahmte Tätertypenlehre zum Ausdruck kommt.
- Hierfür soll der § 211 StGB gestrichen werden.
- In § 212 Abs. 2 StGB soll zwischen „Fällen“ und „ist“ ,(Mord)‘ eingefügt werden.
- § 212 StGB soll um den Abs. 3 erweitert werden:
„(3) Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn jemand aus- Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
- heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
- um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet.“