S1: Änderung der Satzung des SPD-Landesverbandes (1994): Unterschied zwischen den Versionen

Aus Beschlussdatenbank der SPD Schleswig-Holstein
Zur Navigation springen Zur Suche springen
(Die Seite wurde neu angelegt: „{{Beschluss |Gremium =Landesparteitag |Gliederung =Landesverband Schleswig-Holstein |Sitzung =Landesparteitag Kiel 1994 |Leitantrag = |Nr …“)
 
Keine Bearbeitungszusammenfassung
Zeile 22: Zeile 22:




§ 3
'''§ 3'''


Die '''Ortsvereine und''' Kreisverbände führen ihre Geschäfte nach eigenen Satzungen ...
Die '''Ortsvereine und''' Kreisverbände führen ihre Geschäfte nach eigenen Satzungen ...
Zeile 33: Zeile 33:


'''§ 5 - Mandate'''
'''§ 5 - Mandate'''
(4) Wahlkreisbewerberinnen und —bewerber für den Bundestag und den Landtag werden '''auf einer Versammlung aller wahlberechtigten Mitglieder''' des Wahlkreises '''oder einer Delegiertenkonferenz der''' örtlich zuständigen Organisationsgliederungen des Wahlkreises im Benehmen mit dem Kreisvorstand, dem Landesvorstand beziehungsweise Parteivorstand gewählt. '''Das Wahlverfahren regeln die Kreisverbände. Findet die Wahl auf einer Delegiertenkonferenz statt und umfaßt das Wahlgebiet mehrere Kreise, ist ein einheitlicher Delegiertenschlüssel anzuwenden.'''
(5) Die Wahl bzw. Nominierung der Bewerber/innen für das Europäische Parlament wird von einer Landesdelegiertenkonferenz vorgenommen.
(5) wird (6)
(6) wird (7)
(7) wird (8)
(8) wird (9)
(9) wird
(10) Die Ausübung eines Mandats in Landtag, Bundestag oder Europaparlament ist mit der gleichzeitigen Tätigkeit als Parteiangestellter nicht vereinbar.
'''§ 6'''
(unverändert)
'''§ 7 - Landesparteitag'''
(2)
2. ... '''soweit sie einem Ortsverein in Schleswig-Holstein angehören.'''
3. ... gewählten Bundestags- und '''Europa'''abgeordneten.
'''4. die schleswig-holsteinischen Mitglieder in Parteirat und Parteivorstand'''
4. wird 5.
5. wird 6.
6. wird 7.
8. '''je ein/e Vertreter/in der vom Landesvorstand berufenen Projektgruppen'''
7. wird 9.
8. wird 10.

Version vom 30. Juli 2013, 11:59 Uhr

Gremium: Landesparteitag
Sitzung: Landesparteitag Kiel 1994
Bezeichnung: S1
Antragsteller: Nicht aufgeführt


Beschluss: Angenommen


Die Satzung des Landesverbands Schleswig-Holstein der SPD in der Fassung vom 8. Oktober 1989 wird wie folgt geändert:

§ 1 - Name, Sitz, Tätigkeit

(unverändert)


§ 2 - Gliederung

(unverändert)


§ 3

Die Ortsvereine und Kreisverbände führen ihre Geschäfte nach eigenen Satzungen ...


§ 4 - Parteiämter

(unverändert)


§ 5 - Mandate

(4) Wahlkreisbewerberinnen und —bewerber für den Bundestag und den Landtag werden auf einer Versammlung aller wahlberechtigten Mitglieder des Wahlkreises oder einer Delegiertenkonferenz der örtlich zuständigen Organisationsgliederungen des Wahlkreises im Benehmen mit dem Kreisvorstand, dem Landesvorstand beziehungsweise Parteivorstand gewählt. Das Wahlverfahren regeln die Kreisverbände. Findet die Wahl auf einer Delegiertenkonferenz statt und umfaßt das Wahlgebiet mehrere Kreise, ist ein einheitlicher Delegiertenschlüssel anzuwenden.

(5) Die Wahl bzw. Nominierung der Bewerber/innen für das Europäische Parlament wird von einer Landesdelegiertenkonferenz vorgenommen.

(5) wird (6)

(6) wird (7)

(7) wird (8)

(8) wird (9)

(9) wird

(10) Die Ausübung eines Mandats in Landtag, Bundestag oder Europaparlament ist mit der gleichzeitigen Tätigkeit als Parteiangestellter nicht vereinbar.


§ 6

(unverändert)


§ 7 - Landesparteitag

(2)

2. ... soweit sie einem Ortsverein in Schleswig-Holstein angehören.

3. ... gewählten Bundestags- und Europaabgeordneten.

4. die schleswig-holsteinischen Mitglieder in Parteirat und Parteivorstand

4. wird 5.

5. wird 6.

6. wird 7.

8. je ein/e Vertreter/in der vom Landesvorstand berufenen Projektgruppen

7. wird 9.

8. wird 10.