S1: Satzungsändernder Antrag (2003)

Aus Beschlussdatenbank der SPD Schleswig-Holstein
Version vom 13. Juni 2013, 15:08 Uhr von Julia (Diskussion | Beiträge)
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Gremium: Landesparteitag
Sitzung: Landesparteitag Bad Segeberg 2003
Bezeichnung: S1
Antragsteller: Landesvorstand


Beschluss: Angenommen


Der Landesparteitag möge beschließen:


Die Satzung des Landesverbandes Schleswig-Holstein der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands, beschlossen auf dem außerordentlichen Landesparteitag in Schleswig auf dem 21. September 1968, zuletzt geändert auf dem ordentlichen Lan­desparteitag in Lübeck am 11. März 2001, wird wie folgt geändert:


A. § 6 Abs. 5 Satz 2 wird wie folgt geändert:

Das Wort „Landesausschuss” wird gestrichen und durch „Landesparteirat” er­setzt.


B. § 7 Abs. 2 Nr. 11 wird wie folgt geändert:

Die Formulierung „die Vorsitzenden des Landesausschusses“ wird gestrichen und durch „die oder der Vorsitzende des Landesparteirates“ ersetzt.


C. § 13 wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

§ 13

(1) Der Landesvorstand besteht aus dem/r Landesvorsitzenden, zwei stellver­tretenden Landesvorsitzenden, dem/r Schatzmeister/in und sieben weite­ren Mitgliedern (Beisitzern/innen). Beratende Mitglieder des Landesvor­standes sind:

  1. die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident des Landes Schleswig-Holstein, sofern sie oder er Sozialdemokratin oder Sozialdemokrat ist,
  2. die oder der Vorsitzende der Fraktion der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands im Schleswig-Holsteinischen Landtag.


(2) Die Wahl des Landesvorstandes erfolgt in getrennten Wahlgängen. Nacheinander werden gewählt:

  1. der/die Landesvorsitzende,
  2. zwei stellvertretende Landesvorsitzende, von denen eine/r anderen Geschlechts als der/die Landesvorsitzende sein muss,
  3. der/die Schatzmeister/in.

Die stellvertretenden Landesvorsitzenden werden in Einzelwahlen gewählt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der stimmberechtigten Delegierten auf sich vereinigt (absolute Mehrheit). In einem zweiten Wahl­gang reicht die einfache Mehrheit (relative Mehrheit).


(3) Die sieben Beisitzerinnen und Beisitzer werden anschließend in einer Listenwahl gewählt. Bei der Feststellung der für jedes Geschlecht gelten­den Mindestzahl werden die in der vorhergehenden Einzelwahl gewählten Frauen und Männer berücksichtigt. Im ersten Wahlgang sind alle Frauen und Männer bis zur Erreichung der Quote gewählt, sofern sie die absolute Mehrheit erreicht haben. Des weiteren gilt als gewählt, wer im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit erreicht, bis zur Höchstzahl der jetzt noch zu vergebenen Plätze unter Berücksichtigung der Quote. Im zweiten Wahlgang sind jeweils so viele Vertreterinnen bzw. Vertreter eines Ge­schlechts gewählt, wie notwendig sind, um die Mindestsicherung für das jeweilige Geschlecht zu erreichen. Sodann sind unter den verbleibenden Kandidatinnen bzw. Kandidaten jene gewählt, die, unabhängig von ihrem Geschlecht, die meisten Stimmen erzielt haben.


D. § 15 wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

§ 15

(1) Der geschäftsführende Landesvorstand führt die Beschlüsse des Lan­desvorstandes und die besonders dringlichen Vorstandsgeschäfte durch. Ihm gehören an:

  1. der/die Landesvorsitzende,
  2. die stellvertretenden Landesvorsitzenden,
  3. der/die Schatzmeisterin,
  4. der/die Landesgeschäftsführer/in als beratendes Mitglied.

(2) Der Landesvorstand gibt sich eine Geschäftordnung, in der insbeson­dere die Vertretung des/r Landesvorsitzenden, die Aufgaben und Be­fugnisse des geschäftsführenden Landesvorstandes und die des/der Landesgeschäftsführers/in geregelt werden.


E. § 17 wird aufgehoben und wie folgt geändert:

§ 17

(1) Der Landesparteirat besteht aus:

  1. 34 stimmberechtigten Mitgliedern und
  2. 7 Mitgliedern mit beratender Stimme.

(2) Stimmberechtigte Mitglieder sind:

  1. ein vom Kreisvorstand des Kreisverbandes Dithmarschen vorgeschla­genes Mitglied,
  2. ein vom Kreisvorstand des Kreisverbandes Flensburg vorgeschlage­nes Mitglied,
  3. ein vom Kreisvorstand des Kreisverbandes Kiel vorgeschlagenes Mit­glied,
  4. ein vom Kreisvorstand des Kreisverbandes Lauenburg vorgeschlage­nes Mitglied,
  5. ein vom Kreisvorstand des Kreisverbandes Lübeck vorgeschlage­nes Mitglied,
  6. ein vom Kreisvorstand des Kreisverbandes Neumünster vorgeschla­genes Mitglied,
  7. ein vom Kreisvorstand des Kreisverbandes Nordfriesland vorgeschla­genes Mitglied,
  8. ein vom Kreisvorstand des Kreisverbandes Ostholstein vorgeschlage­nes Mitglied,
  9. ein vom Kreisvorstand des Kreisverbandes Pinneberg vorgeschlage­nes Mitglied,
  10. ein vom Kreisvorstand des Kreisverbandes Plön vorgeschlagenes Mitglied,
  11. ein vom Kreisvorstand des Kreisverbandes Rendsburg-Eckernförde vorgeschlagenes Mitglied,
  12. ein vom Kreisvorstand des Kreisverbandes Schleswig-Flensburg vor­geschlagenes Mitglied,
  13. ein vom Kreisvorstand des Kreisverbandes Segeberg vorge­schlagenes Mitglied,
  14. ein vom Kreisvorstand des Kreisverbandes Steinburg vorgeschlage­nes Mitglied,
  15. ein vom Kreisvorstand des Kreisverbandes Stormarn vorgeschlage­nes Mitglied,
  16. ein vom Landesvorstand der Arbeitsgemeinschaft der Senioren in der SPD (AG60+) vorgeschlagenes Mitglied,
  17. ein vom Landesvorstand der Arbeitsgemeinschaft für Arbeitnehmer­fragen (AfA) vorgeschlagenes Mitglied,
  18. ein vom Landesvorstand der Arbeitsgemeinschaft „Jungsozialist­Innen in der SPD“ (Jusos) vorgeschlagenes Mitglied,
  19. ein vom Landesvorstand der Arbeitsgemeinschaft sozialdemokra­tischer Frauen (AsF) vorgeschlagenes Mitglied,
  20. 15 weitere Mitglieder, bei deren Wahl insbesondere kommunalpo­litische Mandats- und Amtsträger berücksichtigt werden sollen.

In den Fällen der Ziffern 1 bis 19 sind Kandidaturen gegen die Vorschläge der Kreis- oder Landesvorstände möglich. Die Gegenkandidatin oder der Gegenkandidat soll Mitglied des jeweiligen Kreisverbandes oder der jewei­ligen Arbeitsgemeinschaft sein.

(3) Die Mitglieder des Landesparteirates werden vom Landesparteitag ge­wählt.

(4) Die nach Absatz 2 Ziffern 1 bis 19 vorgeschlagenen Mitglieder werden in verbundener Einzelwahl gewählt. Wird keine Kandidatin oder kein Kandidat gewählt, so bleibt der Platz unbesetzt. Schlägt ein Kreisvor­stand keine Kandidatin oder keinen Kandidaten vor, so erhöht sich die Zahl der weiteren vom Landesparteitag zu wählenden Mitglieder (Ab­satz 2 Ziffer 20) entsprechend.

(5) Mitglieder mit beratender Stimme sind:

  1. die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident des Landes Schleswig-Holstein, sofern sie oder er Sozialdemokratin oder So­zialdemokrat ist,
  2. die oder der Vorsitzende der Fraktion der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands im Schleswig-Holsteinischen Landtag,
  3. die Sprecherin oder der Sprecher der schleswig-holsteinischen Landesgruppe der sozialdemokratischen Mitglieder des Deut­schen Bundestages,
  4. eine Vertreterin oder ein Vertreter der sozialdemokratischen Mit­glieder der Bundesregierung aus Schleswig-Holstein,
  5. eine schleswig-holsteinische Vertreterin oder ein schleswig-holstei­nischer Vertreter der sozialdemokratischen Mitglieder im Europäischen Parlament,
  6. die oder der Landesvorsitzende der Sozialdemokratischen Gemein­schaft für Kommunalpolitik (SGK).
  7. die oder der Vorsitzende der Revisorinnen und Revisoren.

(6) Der Landesparteirat wählt für die Dauer seiner Amtszeit aus seiner Mitte eine/n Vorsitzenden und für den Fall ihrer oder seiner Verhin­derung eine/n stellvertretenden Vorsitzenden. Die oder der Vorsitzende des Landesparteirates leitet die Sitzungen des Landesparteirates und vertritt den Landesparteirat vor dem Landesparteitag und dem Landes­vorstand.


F. § 18 wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

§ 18

(1) Der Landesparteirat wird im Benehmen mit dem Landesvorstand min­destens zweimal im Jahr von seiner oder seinem Vorsitzenden unter An­gabe der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von drei Wochen, von der in zu begründenden Ausnahmen abgewichen werden kann, einberufen.

(2) Die oder der Vorsitzende des Landesparteirates hat eine Sitzung einzuberu­fen:

1. auf Antrag des Landesvorstandes oder

2. auf Antrag von mindestens drei Kreisvorständen.

Die Anträge auf Berufung müssen einen Vorschlag zur Tagesordnung ent­halten. Liegt ein Antrag vor, muss die Sitzung binnen vier Wochen stattfin­den.

(3) Der Landesparteirat gibt sich eine Geschäftordnung. Er tagt parteiöffent­lich. Die Geschäftordnung kann Ausnahmen vorsehen.


G. § 19 wird aufgehoben und wie folgt neugefasst:

§ 19

(1) Der Landesparteirat entscheidet zwischen den Landesparteitagen über

  1. grundlegende Fragen von außen- und innenpolitischer Bedeutung,
  2. grundlegende Fragen von kommunalpolitischer Bedeutung, die sich über das Gebiet eines Kreisverbandes hinaus erstrecken.

Entscheiden Landesvorstand und Landesparteirat unterschiedlich, so fin­det eine gemeinsame Sitzung von Landesvorstand und Landesparteirat zur Beilegung der Unterschiede statt. Gelingt diese Beilegung nicht, so hat der Landesvorstand einen außerordentlichen Landesparteitag (§ 11) unver­züglich einzuberufen.

(2) Antragsberechtigt sind:

  1. die stimmberechtigten Mitglieder des Landesparteirates,
  2. die Mitglieder des Landesparteirates mit beratender Stimme,
  3. der Landesvorstand,
  4. die Kreisvorstände,
  5. die Landesvorstände der Arbeitsgemeinschaften.

(3) Der Landesparteirat ist anzuhören vor Beschlüssen des Landesvorstandes über

  1. grundsätzliche organisatorische Fragen,
  2. Einrichtungen von zentralen Parteiinstitutionen, die die Partei dauernd erheblich belasten,
  3. die Vorbereitung von Kommunal-, Landtags-, Bundestags- und Europa­wahlen.

(4) Die Mitglieder des Landesvorstandes, die Mitglieder der Fraktion der Sozi­aldemokratischen Partei Deutschlands im Schleswig-Holsteinischen Landtag, die sozialdemokratischen Mitglieder der Landesregierung, die schleswig-holsteinische Landesgruppe der sozialdemokratischen Mitglie­der des Deutschen Bundestages, die schleswig-holsteinischen Mitglieder der Bundesregierung und die schleswig-holsteinischen sozialdemokra­tischen Mitglieder des Europäischen Parlamentes sind dem Landespartei­rat im Rahmen der Gesetze berichtspflichtig. Sie haben Rederecht.

(5) Der Landesvorstand unterrichtet den Landesparteirat über die Haushalts­beschlüsse und die Finanzplanung des Landesverbandes.

(6) Die Beschlüsse des Landesparteirates werden veröffentlicht.