J1: StGB § 177 ändern (2013): Unterschied zwischen den Versionen
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Julia (Diskussion | Beiträge) (Die Seite wurde neu angelegt: „{{Beschluss |Gremium =Landesparteitag |Gliederung =Landesverband Schleswig-Holstein |Sitzung =Landesparteitag Büdelsdorf 2013 |Leitantrag = …“) |
(kein Unterschied)
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Aktuelle Version vom 30. Mai 2013, 15:31 Uhr
Gremium: Landesparteitag |
Sitzung: Landesparteitag Büdelsdorf 2013 |
Bezeichnung: J1 |
Antragsteller: Arbeitsgemeinschaft sozialdemokratischer Frauen (AsF)
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Beschluss: Überwiesen an Landesparteirat |
(Gestrichen: Der Strafrechtsparagraph 177 (Vergewaltigung; sexuelle Nötigung) ist folgendermaßen zu ändern: (1) Wer eine andere Person ohne deren Einwilligung nötigt, sexuelle Handlungen des Täters oder eines Dritten an sich zu dulden oder an dem Täter oder einem Dritten vorzunehmen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. (weitere Absätze bleiben unverändert))
Die Bundestagsfraktion wird aufgefordert sich dafür einzusetzen den § 177 StGB internationalen Standards anzupassen, nach denen bereits das Vorgehen gegen den Willen des Opfers den Tatbestand der Vergewaltigung erfüllt.