DR02: Menschenrechtswidrige Ausweisung von Afghanen aus Pakistan (2023)

Aus Beschlussdatenbank der SPD Schleswig-Holstein
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Gremium: Landesparteitag
Sitzung: Landesparteitag Lübeck 2023
Bezeichnung: DR02
Antragsteller: Arbeitsgemeinschaft Migration und Vielfalt


Beschluss: Angenommen

Der Landesparteitag möge beschließen und an den Bundesvorstand zur eiligen Bearbeitung weiterleiten:

  1. Afghanische Ortskräfte und deren Familien, welche nach der Übernahme Afghanistans durch die Taliban aus Afghanistan geflohen sind und sich momentan in Pakistan aufhalten, sind schnellstmöglich unter Vereinfachung und Verkürzung des bisherigen Verfahrens, durch die Bundesregierung zu evakuieren. Dies betrifft zum einen Personen, welche bereits über eine Aufnahmezusage verfügen. Hier ist eine Aufnahme durch die Bundesrepublik Deutschland binnen zwei Wochen zu ermöglichen. Zum anderen betrifft dies Personen, welche momentan den Registrierungs- und Prüfungsprozess im Aufnahmeprogramm Ortskräfte bei den zuständigen NGOs und der Koordinierungsstelle durchlaufen. Diesen ist eine Einreise in die Bundesrepublik binnen der nächsten drei Monate zu ermöglichen.
  2. Die Bundesregierung wird aufgefordert, unverzüglich auf diplomatischen und anderen Wegen den pakistanischen Behörden sowie der pakistanischen Regierung klarzumachen, dass die Ausweisung der bereits aus Afghanistan geflohenen Afghanen aus Pakistan nach Afghanistan jeglichen humanitären Grundsätzen widerspricht und sofort zu stoppen ist. Das UNHCR Pakistan ist aufzufordern, die zum legalen Verbleib in Pakistan notwendigen Proof of Registration PoR Cards ohne zusätzliche, willkürlich erhobene Gebühr an die antragsstellenden Afghanen auszugeben.
  3. Die Bundesregierung wird aufgefordert, unverzüglich auf diplomatischen und anderen Wegen dafür Sorge zu tragen, dass die bereits nach Afghanistan ausgewiesenen Personen
    1. weder aufgrund früherer Aktivitäten um Leib und Leben fürchten müssen
    2. eine wintersichere Unterkunft innerhalb kürzester Zeit zugewiesen bekommen
    3. ihr Vermögen, Hab und Gut, welches sie im Rahmen der Ausweisung mitführen konnten, behalten können.