I9: Pflegeanträge zum Entwurf eines „Pflegesetzbuches Schleswig-Holstein – Zweites Buch – PGB II“ (2009)
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
Gremium: Landesparteitag |
Sitzung: Landesparteitag Elmshorn 2009 |
Bezeichnung: I9 |
Antragsteller: Kreisverband Pinneberg
|
Beschluss: Überwiesen an Landesparteirat |
- Heimaufsicht
Zeitgleich mit dem Gesetz soll eine Verordnung in Kraft treten, in der verbindliche landeseinheitliche Regelungen zur Qualität der ordnungsrechtlichen Prüfungen der Heimaufsicht festzulegen sind. Dazu gehören Regelungen zur Qualifikation des Prüfpersonals sowie zu den Prüfkriterien (Prüfkriterienkatalog). - Gesetzestitel ändern
Der Titel des geplanten „Pflegegesetzbuches Schleswig-Holstein – Zweites Buch – (PGB II) bezieht sich nur auf den Bereich Pflege und suggeriert, dass es nur um den Bereich Altenhilfe geht. Das Gesetz gilt aber auch für die Einrichtungen der Behindertenhilfe. Da unter das Gesetz erstmalig verschiedene Wohnformen fallen, ist es wichtig, dieses auch klar und deutlich im Titel zum Ausdruck zu bringen. Auch die besonderen Anforderungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung müssen im Titel des neuen Gesetzes deutlich werden. Wenn das Ziel des Gesetzes die Stärkung der Selbstbestimmung und der Schutz von Menschen mit Pflegebedürftigkeit oder Behinderung ist (Untertitel des Gesetzesentwurfes) darf der Haupttitel nicht allein auf die Pflege fokussiert sein. - Systematik des Gesetzesentwurfes verbessern
Der Gesetzentwurf ist in seiner Systematik so zu überarbeiten, dass z. B. Elemente wie Geltungsbereich, Zweck und Grundsätze nicht vermischt werden und die zahlreichen Verweisungen, teilweise auf nachfolgenden Regelungen und Analogien vermieden werden.